Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Oldtimerfreunde!
In den letzten Tagen haben wir viele Anfragen hinsichtlich der von unterschiedlichen Medien berichteten Änderungen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen (umgangssprachlich TÜV-Prüfung) erhalten. Wir möchten Sie heute zu diesem Thema informieren.
Unser Verband ist bereits seit den ersten Konsultationen zu diesem Thema in der EU-Kommission tätig. Bei dem in der letzten Woche vorgestellten Papier handelt es sich um einen Vorschlag der Europäischen Kommission, welcher vor einer eventuellen Ratifizierung durch das Europäische Parlament sicherlich noch einige Änderungen erhalten wird. Ziel aller Aktivitäten der Kommission ist die Reduzierung der verkehrsbedingten Unfallopfer.
Die Richtlinien Änderung teilt sich in verschiedene Vorschlagspapiere auf. Das für die Belange von Oldtimern wesentliche Dokument
„Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger“
Wie bei fast allen gesetzlichen Aktivitäten liegt der Fokus nicht auf den Belangen der Oldtimer (Historischen Fahrzeuge). Trotzdem könnte die eine oder andere Maßnahme Auswirkungen auf das Betreiben oder Erhalten dieser Fahrzeuge haben. Durch rechtzeitige Aufnahme von Diskussionen mit den relevanten Stellen in Brüssel (erste Eingaben gehen auf Ende 2010 zurück) konnten im o. a. Vorschlagspapier einige Formulierungen eingebracht werden, die die Interessen von Oldtimerfahrern berücksichtigen. Dabei haben wir uns eng an der Vorgehensweise des Weltverbands FIVA orientiert, der sich in dieser Sache stark engagiert hat. Wir werden hinsichtlich der einen oder anderen Stelle noch weiter wegen Präzisierung der entsprechenden Formulierungen verhandeln, glauben jedoch, dass bisher im Grundsatz ein gutes Ergebnis erreicht wurde.
Die entsprechenden Passagen bezüglich Historischer Fahrzeuge lauten wie folgt:
Seite 10
„Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut
wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen
Straßen fahren. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den
Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge
auszuweiten.“
Seite 15
Anwendungsbereich
2. Diese Verordnung gilt nicht für:
…
- Fahrzeuge von historischem Interesse,
Seite 16
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
(7) „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen
erfüllt:
– es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt,
– es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen
Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen,
– die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung
oder Aufhängung wurden nicht verändert und
– sein Aussehen ist unverändert;
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zu diesem Thema, sofern sie für die Belange von Historischen Fahrzeugen von Interesse ist, auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen/With kind regards
Stefan Röhrig
Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA)/German Association of the Automotive Industry
Leiter Fachbereich Historische Fahrzeuge/Head of Department Vintage Vehicles
Behrenstr. 35, 10117 Berlin
Germany
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