Immer wieder erreichen uns Anfragen und Beschwerden von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, mit dem Ziel die in den Rechnungen der vdh Service GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nach Ausfuhr der Gegenstände aus dem EU-Zollgebiet entweder überhaupt nicht zu bezahlen oder wieder erstattet zu erhalten.
Unbeschadet des nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwandes bei der Vorbereitung von Ausfuhrrechnungen und der dazugehörigen Ausfuhrpapiere, wie auch der notwendigen Dokumentation, wird die die vdh Service GmbH auch künftig keine entsprechenden Rechnungen ausstellen, da im Regelfall keine steuerbefreite Leistung vorliegt.
Maßgeblich für die abgabenrechtliche rechtliche Beurteilung ist der Umstand, daß es sich um eine Warenausfuhr im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr handelt, wenn ihr die Teile in Ornbau abholt. Dabei gelten Sonderregeln, die von denen des grenzüberschreitenden Warenaustausches zwischen Unternehmen abweichen.
Im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind Ausfuhrlieferungen von Unternehmen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln ausdrücklich nicht von der Umsatzsteuer befreit. Beförderungsmittel in diesem Sinn sind insbesondere Kraftfahrzeuge.
Daher gehören nach Auffassung der Steuerbehörden nicht nur Personen- und Lastkraftwagen zu den Beförderungsmitteln, sondern auch Segel- und Motoryachten, Lastschiffe, Fähren, Ausflugsschiffe, Segel- und Motorflugzeuge. Nicht dazu gehören sollen jedoch Wohn- und Transportanhänger, Panzer, Kriegsschiffe und Kriegsflugzeuge. Der Begriff der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung umfaßt alle Ersatz- und Zubehörteile sowie Verbrauchsmaterialien. Die Teile können entweder fest mit dem Fahrzeug verbunden sein oder wie als bewegliche Teile zur Ausrüstung des Fahrzeuges gehören. Die entsprechenden Merkblätter des deutschen Zoll führen für bewegliche Teile beispielhaft Reserveräder und für fest verbundene Teile die Stoßstange auf. Somit besteht da relativ wenig Spielraum. Das absolute Gros der von der vdh Service GmbH vertriebenen Fahrzeugteile fällt in eine dieser Begriffskategorien. Eine Ausnahme bilden da lediglich die Artikel des Clubshop.
Auf die Erhebung der deutschen Umsatzsteuer darf nicht verzichtet werden, wenn die Gegenstände durch den Abnehmer ausgeführt werden, und er sie nicht für sein Unternehmen bzw. ein unternehmerisch genutztes Beförderungsmittel verwendet. Da die Ersatzteile der vdh Service GmbH allerdings nur für den Eigenbedarf des Mitgliedes abgegeben werden, scheidet eine Steuerbefreiung auf Grund gewerblicher Verwendung der Lieferung aus. Lieferungen an Privatpersonen, die die Ware selbst mitnehmen, sind daher ausnahmslos steuerpflichtig.
Die Sinnhaftigkeit derartiger Unterscheidungen zu beurteilen, steht uns nicht zu. Einen gebrauchten Kotflügel für einen Autoanhänger könnten wir demnach einem Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz umsatzsteuerfrei verkaufen, einen gebrauchten Kotflügel für einen W123 jedoch nicht. Wir werden aber deshalb kein Musterverfahren über die nächsten acht Jahre bis zum Europäischen Gerichtshof führen. Ebensowenig werden wir in den Rechnungen einen Anlasser als Hilfsanker für ein Kriegsschiff deklarieren. Bitte verschont uns auch mit dem Anliegen, die Rechnung nicht auf den Namen des Mitgliedes, sondern aus abgabenrechtlichen Gründen auf eine „XYZ S.A.“ oder „ABC Inc.“ auszustellen. Das erspart Euch nicht die Umsatzsteuer, uns allerdings die Notwendigkeit „nein“ zu sagen.
Ralph Diel